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Ökumenischer Sozialdienst Türkenfeld/Zankenhausen e.V.

Der Ökumenische Sozialdienst Türkenfeld/Zankenhausen e.V. ist ein Unternehmen im Bereich Häuslicher Pflegedienst und bietet körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung an.

Ammerseestraße 2, 82299 Türkenfeld

Der Ökumenische Sozialdienst Türkenfeld/Zankenhausen e.V. ist ein Unternehmen im Bereich Häuslicher Pflegedienst. Es bietet körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung an. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein, bei dem die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß sind und vorrangig im somatischen Bereich liegen. Daher stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie kleine Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung im Vordergrund. Personen mit dem Pflegegrad 2 bis 5, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Diese Leistungen werden auf der Grundlage eines abgeschlossenen Pflegevertrags durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht. Der Ökumenische Sozialdienst Türkenfeld/Zankenhausen e.V. ist ein solcher ambulanter Pflegedienst und rechnet monatlich ab. Alternativ zur häuslichen Pflege durch eine Sozialstation kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Eine Pflegeperson ist in diesem Sinne jemand, der nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Wenn eine Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor ihrer erstmaligen Verhinderung bereits mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Im Falle einer Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege, die erwerbsmäßig durchgeführt wird. Im Einzelfall können dies bis zu 1.612 € im Kalenderjahr sein. Pflegegeldempfänger erhalten während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit, z.B. in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, erbracht werden. Wenn die häusliche Pflege vorübergehend, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist, können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch hierfür ist auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr bzw. auf 1.774 € beschränkt. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 € auf insgesamt bis zu 3.386 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege für maximal acht Wochen je Kalenderjahr erhöht werden. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während des Aufenthaltes in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Die Kosten für Investitionen sowie für Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflegeeinrichtung trägt der Pflegebedürftige selbst.

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